Wesentliche Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es, den Bürgerinnen und Bürgern Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Bremen ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. Es handelt sich hierbei um Rechts-streitigkeiten, die das Verhältnis zwischen Bürger und Staat betreffen, wie etwa die Bereiche des Asyl- und Ausländerrechts, des Baurechts, des Beamtenrechts, des Gewerberechts, des Polizeirechts, des Schulrechts und des Versammlungsrechts.
Bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten hat der Gesetzgeber allerdings anderen Gerichten zugewiesen. So sind etwa regelmäßig für das Sozialrecht und das Sozialhilferecht das Sozialgericht, für das Steuerrecht das Finanzgericht sowie für das Amtshaftungsrecht das Landgericht zuständig.
Bitte beachten Sie: Die bremischen Verwaltungsgerichte waren vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 ausnahmsweise auch für Verfahren zuständig, in denen um Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII) und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gestritten wurde. In diesen Verfahren richtet sich der prozessuale Ablauf nach dem Sozialgerichtsgesetz. Neue sozialgerichtliche Verfahren ab dem 01.01.2009 waren und sind nur noch bei dem Sozialgericht Bremen anhängig zu machen.
Die nachfolgende Darstellung bezieht sich nur auf Verfahren nach der Verwaltungsgerichts-ordnung, nicht auf Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz.
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug grundsätzlich über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht (§ 45 VwGO). Über besonders ausgewiesene Streitigkeiten entscheidet jedoch das Oberverwaltungsgericht (§ 47 f. VwGO) bzw. das Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz (§ 49 f. VwGO). Auch hier sind spezialgesetzliche Zuweisungen an ein bestimmtes Gericht möglich.
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Bremen richtet sich nach § 52 VwGO.