Klagen vor dem Verwaltungsgericht dienen in der Regel dazu, eine belastende Entscheidung der Behörde (z. B. Gebührenbescheid, Führerscheinentzug) aufzuheben oder die Behörde zu einer Leistung zu verpflichten (z. B. Erteilung eines Aufenthaltstitels, Änderung einer Prüfungsnote).
Ja, wenn die Behörde eine schriftliche Entscheidung trifft, müssen Sie in den meisten Fällen zunächst Widerspruch erheben. Die Widerspruchsbehörde prüft dann, ob die Entscheidung falsch gewesen ist und ob sie ihr Ermessen anders ausübt. Das Ergebnis der Prüfung ist der Widerspruchsbescheid, nach dessen Erlass Sie Klage erheben können. In Ausnahmefällen können Sie aber keinen Widerspruch einlegen und müssen direkt Klage erheben. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung in der schriftlichen Entscheidung der Behörde entnehmen.
Nein, Sie können eine Klage ohne anwaltliche Mitwirkung erheben.
Es steht Ihnen frei, dennoch einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Das kann ein Rechtsanwalt oder auch z.B. ein volljähriger Familienangehöriger sein. Eine genaue Aufzählung, von wem Sie sich vor dem Verwaltungsgericht vertreten lassen können, finden Sie in § 67 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Aus der Klageschrift müssen sich der Kläger, der Beklagte und der Klagegegenstand ergeben. Beklagter ist in der Regel die Institution, die die behördliche Entscheidung getroffen hat. Der Klagegegenstand bezeichnet das Ziel der Klage (z. B. Aufhebung eines Gebührenbescheides, Zulassung zu einer Prüfung). Gut, aber nicht notwendig ist es, wenn aus der Klageschrift deutlich wird, weshalb die behördliche Entscheidung als falsch angesehen wird. Ein Formular für eine Klage- (pdf, 303.4 KB) und Antragsschrift (pdf, 304.3 KB) ist auf unserer Internetseite abrufbar.
Nein, mit einer normalen E-Mail können Sie keine Klage erheben.
Sie können die Klage schriftlich (= auf Papier und mit Unterschrift) erheben. Das Schriftstück können Sie faxen, per Post übersenden oder selbst in den Gerichtsbriefkasten einwerfen. Alternativ können Sie die Klage auch bei der Rechtsantragstelle erheben. Diese nimmt Ihre Klage auf, so dass Sie die Klage nicht selbst schreiben müssen.
Wenn die Behörde eine schriftliche Entscheidung getroffen hat, muss die Behörde Sie darauf hinweisen, wie Sie sich gegen die Entscheidung wehren können (sog. Rechtsbehelfsbelehrung). So muss die Behörde im Widerspruchsbescheid informieren, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage erhoben werden kann. Macht sie das nicht, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Wichtig: Wenn Sie eine Klage schriftlich erheben, ist für die Einhaltung der Frist der Eingang der Klage bei Gericht maßgeblich.
Die Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Bremen bietet kostenlose Unterstützung bei der Klageerhebung. Allerdings darf die Rechtsantragstelle nicht rechtsberatend tätig werden. Die Rechtsantragstelle befindet sich im Justizzentrum Am Wall und ist montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung geöffnet. Alternativ können Sie einen Prozessbevollmächtigten, insbesondere einen Rechtsanwalt, beauftragen. Im Gegensatz zur Rechtsantragstelle kann ein Rechtsanwalt Sie während des gesamten gerichtlichen Verfahrens rechtlich beraten und in Ihrem Namen handeln.
Das kann nicht allgemein beantwortet werden. Im gerichtlichen Verfahren gibt es drei Kostenblöcke: Die Gerichtskosten, die Kosten des Klägers und die Kosten der Behörde. Wichtig: bereits mit Einreichung der Klage- oder Antragsschrift wird die gerichtliche Verfahrensgebühr fällig. Wer die Klage verliert, muss alle diese Kosten tragen. Da sich Behörden selten anwaltlich vertreten lassen, sind die Kosten der Behörde zumeist gering (20 Euro). Die Gerichtskosten hängen von der Bedeutung der Sache (sogenannter Streitwert) und davon ab, ob das Gericht ein Urteil sprechen muss. Beispielsweise entstehen bei einem Urteil bezüglich des Bestehens der Abiturprüfung Gerichtskosten i. H. v. 438 Euro. Die gesetzlichen Anwaltsgebühren richten sich ebenfalls nach der Bedeutung der Sache. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von der Anwaltskammer oder direkt beim Anwalt.
Wenn Sie die Kosten der Klage nicht tragen können, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Das Formular (pdf, 835.7 KB) dazu finden Sie auf unserer Internetseite. Sie können Prozesskostenhilfe bereits beantragen, bevor Sie die Klage erheben. Dadurch verringern Sie das Risiko, Kosten selbst tragen zu müssen. Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat und Ihr Einkommen und Vermögen die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet.
Ja, das ist möglich. Das Gericht ist stets darum bemüht, dass der Kläger und die Behörde ihren Streit einvernehmlich lösen. Dazu bietet das Gericht spezielle Mediationsverfahren an. Auch im Klageverfahren macht das Gericht Vergleichsvorschläge. Dies ist oft von Erfolg gekrönt: Nur ca. 25 Prozent der Verfahren müssen durch das Gericht entschieden werden.
Bevor das Gericht über eine Klage entscheidet, dauert es leider einige Zeit. Das Gericht muss den Sachverhalt ermitteln und diesen rechtlich bewerten. Auch muss der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, sich zu der Klage zu äußern. Wie lange es genau bis zu einer gerichtlichen Entscheidung dauert, ist daher vor der Klageerhebung nicht prognostizierbar. Sie können aber während des gerichtlichen Verfahrens das Gericht jederzeit um Auskunft ersuchen, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
Wenn Sie eine schnelle gerichtliche Entscheidung brauchen, weil Nachteile drohen, können Sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Beispiele dafür sind: Antrag auf vorläufige Zulassung in einem Studiengang, Antrag auf Aussetzung der Fahrerlaubnisentziehung oder Antrag auf vorläufige Einstellung eines Bauvorhabens.
Der einstweilige Rechtsschutz unterscheidet sich vom Klageverfahren insbesondere dadurch, dass das Gericht schneller und in der Regel ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Das Gericht kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur vorläufige Entscheidungen treffen. Die endgültige Entscheidung erfolgt im Klageverfahren, falls die Behörde die vorläufige Entscheidung nicht akzeptiert.