Ein Verwaltungsprozess beginnt mit dem Eingang einer Klage bzw. in Eilverfahren mit dem Eingang eines Antrags. Die Einzelheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.
Die Klage muss
- den Kläger,
- die Beklagte und
- den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen und ist schriftlich oder per Telefax einzureichen. Klagen können beim Verwaltungsgericht auch in elektronischer Form eingereicht werden, allerdings nur in qualifizierter elektronischer Form, d.h. nicht mit einer einfachen E-Mail (dies gilt auch für Verfahrensanträge, Rechtsmittel oder sonstige Schriftsätze). Nähere Informationen zu den rechtlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs finden Sie auf der Internetseite egvp.de.
Ein Kläger bzw. Antragsteller kann sich der Hilfe eines Prozessbevollmächtigten - beispielsweise einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts - bedienen, er muss dies aber nicht.
Klagen und Anträge können ohne Rechtsbeistand geschrieben und bei dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. Ein Recht suchender Bürger kann auch die Rechtsantragstelle aufsuchen, die ihn bei der Formulierung einer Klage oder eines Antrags unterstützt, ohne dass hierfür weitere Kosten entstehen. Eine Rechtsberatung darf von der Rechtsantragsstelle nicht geleistet werden.
Wer die zu erwartenden Prozesskosten aus eigenen Mitteln nicht tragen kann, kann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichend Erfolg verspricht.
Bei Eingang einer Klage legt das Gericht legt eine elektronische Akte mit einem Aktenzeichen an. Welche Kammer des Gerichts zuständig ist, richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan. Das Verwaltungsgericht Bremen verfügt zurzeit über sieben allgemeine Kammern mit je drei Berufsrichterinnen bzw. -richtern sowie weitere Kammern mit Sonderzuständigkeiten.
Der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer wird die elektronische Akte vorgelegt. Sie oder er prüft, ob die Klage alle wesentlichen Angaben enthält. Ist dies nicht der Fall, weist sie bzw. er die Klägerin bzw. den Kläger darauf hin. Die Klage wird im Anschluss der Beklagten, in der Regel einer Behörde, zugeleitet, damit diese sich zur Sache äußern kann. Zugleich fordert das Gericht die Beklagte auf, die bei der Behörde geführten Akten vorzulegen. Anhand der Akten der Behörde kann das Gericht in der Regel den Sachverhalt ermitteln.
Die Verfahrensbeteiligten haben jederzeit das Recht, die Akten des Gerichts und der Behörde einzusehen. Hierzu können sie sich an die Geschäftsstelle der zuständigen Kammer wenden.
Bei Eingang der Klage setzt das Gericht ferner einen vorläufigen Streitwert fest. Auf der Grundlage dieses Streitwerts ermittelt die Kostenbeamtin bzw. der Kostenbeamte des Gerichts die Gerichtskosten, die die Klägerin bzw. der Kläger zunächst zu verauslagen hat. Die Klägerin bzw. der Kläger erhält eine entsprechende Rechnung. In gerichtskostenfreien Verfahren wird kein vorläufiger Streitwert festgesetzt und keine Rechnung erstellt.
Zunächst läuft der Verwaltungsprozess schriftlich ab. Die Beteiligten stellen in sog. Schriftsätzen dar, was tatsächlich geschehen ist und worauf sie ihre rechtliche Argumentation stützen.
Während des vorbereitenden Verfahrens ist vorrangig eine einzelne Richterin als Berichterstatterin bzw. ein einzelner Richter als Berichterstatter tätig. Die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter kann vor der mündlichen Verhandlung z. B. Auskünfte einholen, sich Urkunden vorlegen lassen und auf rechtliche oder tatsächliche Fragen hinweisen. Oftmals bemüht sich das Gericht vor der mündlichen Verhandlung , eine einverständliche Lösung des Rechtsstreits mit den Beteiligten herbeizuführen, um eine streitige Entscheidung - also ni der Regel ein Urteil - und damit unnötige Kosten zu vermeiden. Es besteht auch die Möglichkeit, den Rechtsstreit im Wege der Mediation beizulegen.
Möglicherweise werden Sie sich fragen, warum das Gericht Ihren Fall nicht sogleich nach Eingang der Klageerwiderung terminiert. Dies liegt daran, dass in der Regel noch ältere Verfahren anhängig sind, die grundsätzlich vorrangig bearbeitet werden müssen. Sie können aber sicher sein, dass sich das Gericht Ihrer Sache sobald als möglich annehmen wird. Kommt es Ihnen auf eine besonders schnelle Entscheidung an, können Sie dem Gericht die Gründe hierfür mitteilen
Mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Sie können diese Verhandlungen ohne Voranmeldung im Gerichtsgebäude besuchen, wenn Sie sich ein Bild von der Arbeit des Verwaltungsgerichts machen möchten.
Wenn Sie selbst am Verfahren beteiligt sind, werden Sie zum Termin einer mündlichen Verhandlung rechtzeitig - in der Regel wenigstens zwei Wochen vorher - geladen. Sie brauchen im Verhandlungstermin nicht anwesend zu sein, wenn das Gericht Ihr persönliches Erscheinen nicht besonders angeordnet hat. Das Gericht kann auch ohne Sie verhandeln. Wenn Sie und Ihr Rechtsanwalt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen möchten, könnten Sie jedoch in Erwägung ziehen, auf deren Durchführung zu verzichten. Damit erreichen Sie in der Regel eine Beschleunigung des Verfahrens.
In Klageverfahren entscheidet jeweils eine Kammer des Verwaltungsgerichts in der Besetzung mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richtern. In der mündlichen Verhandlung erörtert das Gericht die verschiedenen Argumente mit den Beteiligten. Falls notwendig, erhebt es Beweis - etwa durch die Vernehmung von Zeugen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung berät das Gericht geheim die Entscheidung. Diese wird spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung bei der Geschäftsstelle niedergelegt und - mit Gründen versehen - den Beteiligten übersandt.
Sollte Ihnen das Gericht nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage nahelegen, die Klage (kostengünstig) zurückzunehmen, wird das Gericht dies nicht unbedacht, sondern nur unter Berücksichtigung Ihrer Erfolgsaussichten tun. Sie sollten einen derartigen Vorschlag des Gerichts sorgsam in Erwägung ziehen.
Rechtlich und tatsächlich einfache Fälle werden einer einzelnen Richterin als Einzelrichterin bzw. einem einzelnen Richter als Einzelrichter übertragen. In Asylverfahren ist dies die vom Gesetz vorgesehene Regel.
Es gibt Fälle, in denen ein Rechtsverlust droht, wenn der Rechtsschutz erst mit Beendigung des Klageverfahrens gewährt wird. Deshalb besteht die Möglichkeit, bereits vor Abschluss des Klageverfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Diese sog. Eilverfahren, die vom Gericht vorrangig behandelt werden haben in vielen Rechtsgebieten eine erhebliche Bedeutung. In einem Eilverfahren entscheiden nur die Berufsrichterinnen bzw. -richter einer Kammer ohne mündliche Verhandlung. Die Entscheidung ergeht als Beschluss, nicht als Urteil. Im Durchschnitt werden Eilverfahren binnen 2 Monaten abgeschlossen.