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10.01.2013 - Besetzung des Dienstpostens des Direktors der Bremischen Bürgerschaft

Datum der Entscheidung
10.01.2013
Aktenzeichen
6 V 893/12
Normen
GG Art 33 Abs 2
Rechtsgebiet
Beförderungen
Schlagworte
Anforderungsprofil
Auwahlentscheidung
Beurteilung
Bürgerschaft
Direktor
Dokumentation
Festlegung
Zeugnis
Leitsatz
Mangels abweichender gesetzlicher Regelungen gilt der Grundsatz der Bestenauswahl auch für Auswahlentscheidungen in Bezug auf die Stelle des Direktors/der Direktorin bei der Bremischen Bürgerschaft. Auch bei der Besetzung einer solchen Spitzenposition ist das durch den Bewerbungsverfahrensanspruch gesicherte Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht außer Kraft gesetzt.