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31.07.2014 - Alte Einwohnerzahl Bremerhavens bleibt vorerst maßgeblich

Datum der Entscheidung
31.07.2014
Aktenzeichen
4 V 824/14
Normen
BevStatG § 5
VwGO § 80 Abs 5 S 1
VwGO § 80 Abs 5 S 3
Rechtsgebiet
Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus
Schlagworte
aufschiebende Wirkung
faktischer Vollzug
Zensus 2011
Leitsatz
1. Statthafte Klageart gegen einen Bescheid im Rahmen des Zensus 2011, in dem die Einwohnerzahl geringer als bei der Fortschreibung nach der Volkszählung 1987 festgesetzt worden ist, ist die Anfechtungsklage.
2. Kommt der Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zu, kann die Einwohnerzahl einer Kommune nicht aufgrund einer Fortschreibung der Ergebnisse der Volkszählung 1987 bestimmt werden.