Leitsatz
1. Von einer Festlegung bestimmter Lärmwerte darf nur abgesehen werden, wenn keine gebietsunverträglichen Immissionen durch den genehmigten Betrieb der Gaststätte zu erwarten sind (vgl. OVG Münster, B. v. 26.07.2013 – 4 B 193/13 -, juris)
2. Um durchgreifende Zweifel an der Einhaltung der in einer Auflage festgelegten Immissionsrichtwerte zu begründen, muss dargelegt werden, wann und wie häufig eine derartige Lärmbelästigung wahrgenommen wurde.