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03.04.2012 - Gruppenverfolgung von Jesiden aus Mosul-Stadt

Datum der Entscheidung
03.04.2012
Aktenzeichen
5 K 58/11.A
Normen
AsylVfG § 3 Abs 1
AufenthG § 60 Abs 1
AufenthG § 60 Abs 1 S 4
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Gruppenverfolgung
inländische Fluchtalternative
Irak
Jeside
Mosul
Leitsatz
1. Jesidische Glaubensangehörige sind in der Provinzhauptstadt Mosul des Nordirak der Gruppenverfolgung ausgesetzt. Die Verfolgung geht von nichtstaatlichen Akteuren aus, wobei erwiesenermaßen weder der irakische Staat, noch das Staatsgebiet beherrschende Organisationen einschließlich internationaler Organisationen in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

2. Bereits der Verweis des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG auf eine inländische Fluchtalternative macht deutlich, dass eine nur regional begrenzte Gruppenverfolgung zur Begründung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausreichend sein kann. Denn die Frage nach einer inländischen Fluchtalternative erübrigte sich, forderte man für die Annahme einer Gruppenverfolgung eine das gesamte Staatsgebiet erfassende „Verfolgungsdichte“.