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03.09.2008 - Wahlprüfung, Feststellung des Verlustes eines Bürgerschaftsmandats

Datum der Entscheidung
03.09.2008
Aktenzeichen
W K 2267/08
Normen
BremWahlG § 34 Abs 3 Nr 2
BremWahlG § 37 Abs 1 S 1
BremWahlG § 38 Abs 1 S 2
BremWahlG § 38 Abs 5
BremWahlG § 41 Abs 4
Rechtsgebiet
Wahlprüfungsrecht
Schlagworte
Einspruch durch Landeswahlleiter
Nachwahl Bürgerschaft
Verlust Bürgerschaftsmandat
Wiederholungswahl
Leitsatz
Ein Mitglied der Bürgerschaft verliert sein Mandat durch eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird.