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11.03.2010 - Durchfahrverbot für Lkw auf der B6

Datum der Entscheidung
11.03.2010
Aktenzeichen
5 V 1838/09
Normen
StVO § 45
Rechtsgebiet
Verkehrsrecht
Schlagworte
Bundesstraße
Durchfahrverbot
LKW
Schwerlastverkehr
Schwerverkehr
Leitsatz
1. Die zuständige Behörde hat bei der Anordnung von Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO über die Belange der betroffenen Anlieger hinaus sowohl diejenigen des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen, als auch die Interessen anderer Anlieger in Rechnung zu stellen, ihrerseits von übermäßigem Lärm verschont zu bleiben, der als Folge verkehrsberuhigender Maßnahmen durch Verlagerung des Verkehrs eintreten kann.

2. In die Abwägung sind nach Nr. 1.3 der Lärmschutz-Richtlinien-StV auch die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sowie das Vorhandensein bzw. das Fehlen einer bereits gegebenen Lärmvorbelastung, die unterschiedlichen Funktionen der Straßen (Autobahnen und Bundesstraßen als integrale Bestandteile des Bundesstraßenfernnetzes), das quantitative Ausmaß der Lärmbelästigungen, die Leichtigkeit der Realisierung von Maßnahmen, eventuelle Einflüsse auf die Verkehrssicherheit, der Energieverbrauch von Fahrzeugen, die Versorgung der Bevölkerung sowie die Auswirkungen von Einzelmaßnahmen auf die allgemeine Freizügigkeit des Verkehrs einzubeziehen.