Leitsatz
Eilrechtsschutz gegen die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge, die vom Dienstherrn im Wege der Aufrechnung in Raten durch Einbehalt eines Teils des Ruhegehalts geltend gemacht werden, richtet sich nach § 123 VwGO und nicht nach § 80 V VwGO. Die Aufrechnung setzt nach ständiger Rspr. d. BVerwG keinen Rückforderungsbescheid voraus und stellt keine Vollziehung eines solchen Bescheids dar.