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07.09.2012 - Aufhebung von gaststättenrechtlichen Erlaubnissen

Datum der Entscheidung
07.09.2012
Aktenzeichen
5 V 1137/12
Normen
BremGastG § 2
VwVfG § 48
VwVfG § 49
Rechtsgebiet
Gaststättenrecht
Schlagworte
Gaststättenerlaubnis
Hintermann
Jahresfrist
maßgeblicher Einfluss eines unzuverlässigen Dritten auf Gewerbebetrieb
Strohmann
unzuverlässiger Dritter
Unzuverlässigkeit
Zuverlässigkeit
Leitsatz
1. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Strohmanns folgt aus dem Umstand, dass dieser ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des unzuverlässigen Hintermanns am Wirtschaftsleben teilnimmt und er als jederzeit steuerbare Marionette vorgeschoben wird, um zwecks Täuschung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die wahren faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse zu verschleiern.

2. Daneben erweist sich ein Gewerbetreibender aber auch dann als gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er einem unzuverlässigen Dritten einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen derartigen Einfluss auszuschalten. Dabei muss der Dritte einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben, wobei die Unzuverlässigkeit auf demselben Gebiet des betrieblichen Rechts- und Wirtschaftsverkehrs zu Tage treten muss, auf dem der Dritte tätig ist