Datum der Entscheidung
05.07.2007
Normen
BremLVerf Art 75
BremLWahlO § 37
BremLWahlO § 38
BremLWahlO § 56 Abs 2
BremLWahlO § 56 Abs 3
BremWahlG § 10
BremWahlG § 11
VwGO § 61
Rechtsgebiet
Informationsfreiheitsgesetz
Schlagworte
Beteiligungsfähigkeit
Informationseingang
Passivlegitimation
Wahlbereichsleiter
Wählervereinigung
Wahlniederschriften
Wahlprüfung
Wahlunterlagen
Leitsatz
Eine Wählervereinigung und ihre Spitzenkandidaten haben Anspruch auf Einsichtnahme in Wahlunterlagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz, wenn sie eine Wahlanfechtung vorbereiten.