Leitsatz
Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht müssen gegenüber der Rundfunkanstalt durch den vollständigen Sozialleistungsbescheid (einschl. Berechnungsbogen) im Original oder in beglaubigter Kopie nachgewiesen werden. Ein Rundfunkteilnehmer, der seinen Nachweispflichten nicht genügt, kann keine Befreiung beanspruchen.