Leitsatz
1. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist bei einem feststehenden Konsum sogenannter harter Drogen in der Vergangenheit nicht an die Einhaltung einer bestimmten Frist nach dem letzten Drogenkonsum gebunden.
2. Die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Drogenkonsum und der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist Gegenstand einer Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Von besonderem Gewicht sind insoweit Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums.
3. Ein über erhebliche Zeiträume andauernde Konsum von Heroin kann auch dann noch Zweifel an der Fahreignung begründen, wenn er acht Jahre zurückliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts bis zur Tilgung im Verkehrszentralregister zulässiger Anknüpfungspunkt sein kann.