Leitsatz
Ein vorläufiges Funktionsverbot eines Personalratsmitglieds ist nicht im Wege der einstweiligen Verfügung auszusprechen, wenn der entsprechende Personalratsbeschluss zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens an einem Verfahrensfehler leidet, weil zu der betreffenden Personalratssitzung ein zur Mitwirkung berufenes Personalratsersatzmitglied nicht geladen wurde, sondern ohne seine Beteiligung davon ausgegangen wurde, er sei aus dienstlichen Gründen an seinem Arbeitsplatz unabkömmlich.