Sie sind hier:

18.05.2016 - Wasserrechtliche Planfeststellung für einen Schwerlasthafen

Datum der Entscheidung
18.05.2016
Aktenzeichen
5 V 366/16
Normen
UmwRG § 2
UmwRG § 2 Abs 1
UmwRG § 2 Abs 1 Nr 3
UmwRG § 4a Abs 3
WaStrG § 12
WaStrG § 14
WaStrG § 45
WaStrG § 8
WHG § 68
WHG § 70
Rechtsgebiet
Wasserrecht
Schlagworte
Hafenneubau
OTB
Leitsatz
1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG kann im Einzelfall unionsrechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Äußerung in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften nicht die Einhaltung der Stellungnahmefrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfordert, sondern eine sonstige Beteiligung wie etwa die Abgabe mündlicher Stellungnahmen im Rahmen eines Erörterungstermins nach § 73 Abs. 6 VwVfG ausreichend ist.

2. Wird der Neubau eines Hafens an einer Bundeswasserstraße planfestgestellt, erfolgt die Abgrenzung zwischen dem bundesrechtlichen Wasserstraßenrecht und dem landesrechtlichen Wasserwirtschaftsrecht danach, ob es sich bei dem Bau des Hafens zugleich um den Ausbau einer Bundeswasserstraße im Sinne von § 12 WaStrG handelt. Ein solcher liegt vor, wenn ein schifffahrtsfunktionaler Zusammenhang besteht. Dies ist der Fall, wenn der Neubau des Hafens der Ermöglichung, Aufrechterhaltung oder Förderung der Schifffahrt dient. Dies dürfte in der Regel der Fall sein, wenn der Hafen direkt in die Bundeswasserstraße hinein gebaut wird (im vorliegenden Einzelfall bejaht).