Leitsatz
Eine Personalratswahl nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz ist ungültig, wenn statt des gesetzlich vorgesehenen Verhältniswahlverfahrens das Mehrheitswahlverfahren zur Anwendung gelangt ist; bei Vorliegen von mehreren gültigen Wahlvorschlägen ist das Verhältniswahlrecht anzuwenden. Ein Wahlvorschlag kann auch nur einen Bewerber enthalten. Ein Kennwort für einen Wahlvorschlag kann, muss aber nicht benutzt werden. Das passive Wahlrecht eines Bewerbers entfällt, wenn er ständiger Vertreter des Amtsleiters ist. Die Position des ständigen Vertreters setzt eine entsprechende Regelung in der schriftlich fixierten Organisation der Dienststelle voraus.