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25.07.2016 - Wahlanfechtung

Datum der Entscheidung
25.07.2016
Aktenzeichen
7 K 737/16
Normen
BremPersVG § 10 Abs 4
BremPersVG § 15 Abs 3
BremPersVG § 21
WO-BremPersVG § 24 Abs 1
WO-BremPersVG § 26 Abs 1
WO-BremPersVG § 26 Abs 3
WO-BremPersVG § 27 Abs 1
WO-BremPersVG § 27 Abs 2
WO-BremPersVG § 28 Abs 2
WO-BremPersVG § 8 Abs 1
Rechtsgebiet
Personalvertretungsrecht
Schlagworte
Listenwahl
Mehrheitswahl
Passives Wahlrecht
Personalratswahl
Personenwahl
Ständiger Vertreter
Ungültigerklärung
Verhältniswahl
Wahlvorschlag
Titel der Entscheidung
Leitsatz
Eine Personalratswahl nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz ist ungültig, wenn statt des gesetzlich vorgesehenen Verhältniswahlverfahrens das Mehrheitswahlverfahren zur Anwendung gelangt ist; bei Vorliegen von mehreren gültigen Wahlvorschlägen ist das Verhältniswahlrecht anzuwenden. Ein Wahlvorschlag kann auch nur einen Bewerber enthalten. Ein Kennwort für einen Wahlvorschlag kann, muss aber nicht benutzt werden. Das passive Wahlrecht eines Bewerbers entfällt, wenn er ständiger Vertreter des Amtsleiters ist. Die Position des ständigen Vertreters setzt eine entsprechende Regelung in der schriftlich fixierten Organisation der Dienststelle voraus.