Leitsatz
1. Männlichen Syrern, die sich dem Militärdienst durch Ausreise entzogen haben, droht bei Rückkehr in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Die wegen der Entziehung vom Militärdienst drohende Strafe stellt sich zudem als Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar. (Anschluss an VG Bremen, Urteil vom 01. Februar 2017 – 1 K 1128/16 –)
2. Dies gilt auch für männliche Syrer, die das offizielle Höchstalter für die Militärpflicht von 42 Jahren überschritten haben, jedenfalls bis zu einem Alter von 50 Jahren.