Leitsatz
1. Die öffentliche Hand trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gewährung einer Verwendungszulage in voller Höhe haushaltsrechtliche Gründe entgegenstehen.
2. Divergierende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung genügt nicht, um den Beginn der Verjährung hinauszuschieben.