Leitsatz
1. Die öffentliche Hand trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob der Gewährung einer Verwendungszulage in voller Höhe haushaltsrechtliche Gründe entgegenstehen.
2. Zeiten der Elternzeit stellen keine Unterbrechung der "ununterbrochenen Wahrnehmung“ der Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Sinne vom § 46 BBesG a.F. dar.