Leitsatz
1. Einer Bremer Schulleiterin steht gegen die Weisung der Senatorin für Kinder und Bildung, an einem Gymnasium die Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (hier: im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung) in einem inklusiven Klassenverband zu ermöglichen, keine Klagebefugnis zu. Eine Verletzung eigener Rechte der Schulleiterin durch eine derartige Weisung erscheint weder in ihrer Position als Beamtin, Lehrerin, Schulleiterin oder "Hüterin" des schulisches Selbstverwaltungsrechts möglich.
2. Die Organisationsbefugnis hinsichtlich der Einrichtung von Inklusionsklassen liegt allein bei der Stadtgemeinde Bremen und wird von der Senatorin für Kinder und Bildung ausgeübt.
3. Die inklusive Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung an Bremer Gymnasien verstößt nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes und widerspricht nicht der Ausgestaltung der Schulform "Gymnasium" durch den Landesgesetzgeber. Auch gegen die Schulzuweisung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf außerhalb des regulären Schulaufnahmeverfahrens bestehen keine Bedenken.