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03.09.2018 - Zulassung zum Bremer Freimarkt 2018

Datum der Entscheidung
03.09.2018
Aktenzeichen
5 V 1668/18
Normen
GewO § 70 Abs 3
Zulassungsrichtlinie
Rechtsgebiet
Gewerberecht
Schlagworte
Bewerbungsfrist
einstweilige Anordnung
Marktzulassung
Neubescheidung
Selbstbindung der Verwaltung
Leitsatz
Zur Abgrenzung zwischen der zulässigen Konkretisierung einer bereits eingereichten fristgemäßen Bewerbung und einer Neubewerbung, die als verspätet nicht in die Auswahlentscheidung der Zulassungsbehörde einbezogen werden darf.