Leitsatz
Die Durchführungspflicht eines Marktveranstalters gem. § 69 Abs. 2 GewO verpflichtet diesen nicht zur vollständigen Ausnutzung der festgesetzten Marktfläche.
Der Veranstalter kann sich im Rahmen seines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Platzkonzeptes auch gegen die Nutzung bestimmter als Marktflächen festgesetzter Teilflächen in "Randbereichen" entscheiden, wenn damit ein sachlich begründetes Gestaltungskonzept verfolgt und nicht gegen allgemeine Grundsätze wie den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot verstoßen wird.