Leitsatz
1. Der Dienstherr darf im Rahmen eines Auswahlverfahrens rechtsfehlerfrei einen Leistungsgleichstand anhand aktueller Leistungseinschätzungen unterstellen, wenn einer der Bewerber jeweils mit der Höchstnote dienstlich beurteilt wurde und die heranzuziehenden Leistungseinschätzungen vergleichbare Beurteilungszeiträume und -stichtage aufweisen. In diesem Fall kann davon abgesehen werden, (qualifizierte) Arbeitszeugnisse und dienstliche Beurteilungen miteinander kompatibel zu machen.
2. Ist aufgrund aktueller Leistungseinschätzungen von einem Leistungsgleichstand der Bewerber auszugehen, kann die Auswahlentscheidung im Wege der Feinausschärfung auf leistungsbezogene Kriterien wie die breitere richterliche Erfahrung gestützt werden.
3. Zur Frage, ob ein Bewerber um ein Beförderungsamt einen Anspruch auf die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs hat, wenn er bereits im Dienst des die Auswahlentscheidung treffenden Dienstherrn steht und mit keinem der Bewerber ein solches geführt wird (hier verneint).