Leitsatz
1. Eine isolierte Anfechtung der Befristung einer Spielhallenerlaubnis scheidet aus, wenn sie Gesetzes wegen konstitutiver Bestandteil der Erlaubnis ist.
2. Zur Auslegung der Befristungsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 BremSpielhG.
3. Zur Verfassungsmäßigkeit der Befristungsregelung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BremSpielhG.