Leitsatz
1. Bei der Frage, ob es sich bei Flächen um beihilfefähige Flächen im Sinne der VO (EU) 1307/2013 handelt, kommt der Behörde zumindest dann kein Beurteilungsspielraum zu, wenn das Vorliegen oder Fehlen eines umstrittenen Tatbestandsmerkmals für eine beihilfefähige Fläche grundsätzlich noch rekonstruierbar ist und nicht, wie etwa der Bewuchs einer Fläche, typischerweise nur zu einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt bewertet werden konnte.
2. Deichflächen können landwirtschaftliche Flächen i.S.v. Art. 32 Abs. 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 1307/2013 sein.
3. Eine Fläche kann auch dann i.S.v. Art. 32 Abs. 3 Buchstabe a und 33 VO (EU) Nr. 1307/2013 dem Betrieb eines Antragstellers zugeordnet werden, wenn ihm zwar keine umfassenden Pachtrechte, aber hinreichende Nutzungsrechte gewährt wurden, um seine Landwirtschaft auf den entsprechenden Flächen ausreichend selbstständig auszuführen.