Leitsatz
Neonatologische Satellitenstationen sind schon wegen ihrer regelbeispielhaften Benennung in § 1 Abs. 5 VBE 2016 grundsätzlich als besondere Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
Liegt ein ausdrücklich benanntes Beispiel vor, folgt daraus eine rechtsfolgenbezogene Regelvermutung für das Vorliegen einer besonderen Einrichtung. Ein Abweichen von der Regelvermutung setzt voraus, dass im Einzelfall atypische Umstände festgestellt werden, die die Regelvermutung widerlegen.