Leitsatz
Gründe für die Anerkennung eines Härtefalls bei der Vergabe von Schulplätzen müssen innerhalb der dafür von der Stadtgemeinde festgesetzten und den Eltern bekannt gemachten Frist geltend gemacht.
Aus der Notwendigkeit, dass ein Elternteil seine Berufstätigkeit einschränken muss, um sein Schulkind zu betreuen, ergibt sich allein kein Härtefall.