Leitsatz
1. Die Prüfung, ob die Nutzung eines Grundstücks der überwiegenden Wohnnutzung in Bezug auf die Qualität des Niederschlagwassers i.S.v. § 44 Abs. 1 BremWG vergleichbar ist, hat grundstücksweise und anhand einer abstrakten Beurteilung der auf dem Grundstück vorliegenden Nutzungsart zu erfolgen.
2. Die Nutzung von Grundstücken für einen Logistikbetrieb oder die Reparatur von LKW-Anhängern und -Aufliegern ist keine der überwiegenden Wohnnutzung im Sinne des § 44 Abs. 1 BremWG vergleichbare Nutzung.