Leitsatz
1. Ein unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling kann die Einhaltung der in Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Zuständigkeitsreglung als subjektives Recht im Rahmen eines Eilverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO durchsetzen.
2. Der Verwandte, zu dem der Zuzug beabsichtigt ist, ist zwar antragsbefugt, ihm fehlt es aber an einem Anordnungsanspruch, wenn er keine besondere Bindung zum Minderjährigen nachweisen kann. In diesem Fall enthält Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO für ihn kein subjektives Recht.
3. Eine Versäumung der Fristen im Dublinverfahren kann dem Minderjährigen zumindest dann nicht vorgehalten werden, wenn dies durch das Verhalten des ersuchte Mitgliedstaats eintritt.