Leitsatz
1. Bei ehemaligen afghanischen Staatbediensteten, die ihre Stellung durch die Flucht aufgegeben haben, ist nicht davon auszugehen, dass sie wegen der früheren Tätigkeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer individuellen Bedrohung ausgesetzt sind, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.
2. Im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist es weiterhin zulässig, bei der Ermittlung der Gefahrendichte maßgeblich auf die Opferzahlen in der Vergangenheit abzustellen, wenn es an individuellen gefahrenerhöhenden Umständen fehlt (entgegen VGH BW, Beschl. v. 29.01.2019 – A 11 S 2374/19 –, juris).