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30.03.2020 - Verbot der Öffnung des Betriebes zur Eindämmung des Coronavirus

Datum der Entscheidung
30.03.2020
Aktenzeichen
5 V 565/20
Normen
IfSG § 28
IfSG § 28 Abs 1
IfSG § 28 Abs 1 S 1
IfSG § 28 Abs 1 S 2
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
Allgemeinverfügung
Autohaus
Coronavirus
Einzelhandelsbetrieb
Kfz-Handel
Verbot Öffnung Einzelhandel
Leitsatz
1. Autohäuser fallen unter den Einzelhandel im Sinne der im hiesigen Fall maßgeblichen Allgemeinverfügung, soweit die Tätigkeit des Verkaufens von Fahrzeugen betroffen ist.

2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass zum Schutz der Bevölkerung vor einer Ausbreitung des Coronavirus derzeit auch die Öffnung der Geschäftsräume von Kfz-Händlern zum Fahrzeugverkauf unterbunden wird.