Leitsatz
Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts i. S. v. § 4a FreizügG/EU setzt voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG, welche der nationale Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU umgesetzt hat, erfüllt hat. Ein fünfjähriger, nicht in diesem Sinne freizügigkeitsberechtigter Inlandsaufenthalt genügt hingegen nicht.
Bis zur Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts bleibt eine Verlustfeststellung gem. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU möglich. Ein fünfjähriger, nicht durchgängig freizügigkeitsberechtigter Aufenthalt i. S. d. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG hindert die Verlustfestellung gem. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nicht.