Leitsatz
1. Wird ein einstweiliger Rechtsschutzantrag erst am Tag der geplanten Versammlung gestellt, obwohl die angegriffene Verbotsverfügung dem Antragsteller bereits fünf Tage zuvor übermittelt wurde, können Zweifel am Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses vorliegen.
2. Zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von Erfahrungen im Zusammenhang mit Versammlungen anderer Versammlungsanmelder in der jüngeren Vergangenheit, wenn nach den Umständen des Einzelfalles konkrete Anhaltspunkte für eine Ähnlichkeit der Versammlungen vorliegen.
3. Parallelverfahren zu 5 V 2748/20.