Sie sind hier:

01.12.2020 - 6 K 3860/17, Asylrecht, Russische Föderation, Urteil vom 01.12.2020

Datum der Entscheidung
01.12.2020
Aktenzeichen
6 K 3860/17
Normen
AsylG § 73 Abs 1
AufenthG § 60 Abs 5 iVm Art 3 EMRK
AufenthG § 60 Abs 7
AufenthG § 60 Abs 8 S 1
AufenthG § 60 Abs 8 S 2
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Ausschlussgrund
Haftanstalten
IS
Menschenrechtswidrige Behandlung
mitgliedschaftliche Beteiligung an ausländischer terroristischer Vereinigung
nachträgl. Verwirklichung Ausschlussgrund
Tschetschenien
Widerruf Flüchtlingszuerkennung
Leitsatz
1. § 73 Abs. 1 AsylG erfasst nicht nur das nachträgliche Entfallen verfolgungsbegründender Umstände, sondern auch die nachträgliche Verwirklichung von Ausschlussgründen gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 oder 2 AufenthG,

2. Es besteht das grundsätzliche Risiko der unmenschlichen Behandlung im Falle des Bekanntwerdens der Verurteilung wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung im Hinblick auf Folter und Haftbedingungen in einem russischen Gefängnis. Dieses Risiko besteht landesweit. (Hier: Verwirklichung des Risikos mangels Bekanntseins oder Bekanntwerdens verneint).