Leitsatz
1. § 73 Abs. 1 AsylG erfasst nicht nur das nachträgliche Entfallen verfolgungsbegründender Umstände, sondern auch die nachträgliche Verwirklichung von Ausschlussgründen gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 oder 2 AufenthG,
2. Es besteht das grundsätzliche Risiko der unmenschlichen Behandlung im Falle des Bekanntwerdens der Verurteilung wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung im Hinblick auf Folter und Haftbedingungen in einem russischen Gefängnis. Dieses Risiko besteht landesweit. (Hier: Verwirklichung des Risikos mangels Bekanntseins oder Bekanntwerdens verneint).