Leitsatz
Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BremLVO kommt eine Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Dauer der Probezeit nicht in Betracht, soweit die Tätigkeit bereits Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung war. Ausnahmen hiervon sieht die Regelung nicht vor.