Leitsatz
1. Weder entspricht esdem Leistungsprinzip, eine Auswahlentscheidung ohne zuvor erfolgte dienstliche
Beurteilung vorzunehmen, noch lässt der Grundsatz es zu, nur diejenigen Beamt*innen zu
beurteilen, die voraussichtlich die Höchstnote erhalten sollen bzw. die befördert werden
sollen. Beides zusammen widerspricht dem Grundsatz, dass die Auswahlentscheidung auf
dienstlichen Beurteilungen beruhen muss und nicht die dienstliche Beurteilung der Auswahlentscheidung folgen darf.
2.Dem Leistungsgrundsatz widerspricht es schließlich, wenn für ein freigestelltes Personalratsmitglied der Zeitraum ab der letzten dienstlichen Regelbeurteilung, die noch für ein niedrigeres Statusamt erfolgte erfolgte, nicht in einer aktuellen Anlassbeurteilung auf den Zeitraum der Freistellung erfasst wird, wenn auch die ausgewählten Konkurrenten eine aktuelle dienstliche Beurteilung ab dem Stichtag der letzten dienstlichen Regelbeurteilung erhalten haben.
3.Eine bevorstehende Freistellung stellt auch einen besonderen Anlass gemäß 2.6.1. der Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinie für die Finanzämter des Landes Bremen (BuBRF) dar. Die dortige Aufzählung der besonderen Anlässe ist ausdrücklich nicht alsabschließend bezeichnet worden.