Datum der Entscheidung
18.05.2021
Normen
BeamtStG § 9
BremBG § 10 Abs 8
BremBG § 44
BremVwVfG § 3 Abs 1 Nr 2
BremVwVfG § 46
GG Art. 33 Abs 2
NGÖGD § 7 Abs 1
ÖGDG § 2 Abs 1 Nr 11
ÖGDG § 23 Abs 1 Satz 1
ÖGDG § 5 Abs 1 Nr 3
ÖGDG NRW § 19 Abs 2
VwGO § 113 Abs 5
VwGO § 42 Abs 1 Alt 2
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
amtsärztliches Gutachten
beamtenrechtliche Eignung
Beamtenverhältnis auf Probe
Dienstortprinzip
gesundheitliche Eignung
Örtliche Unzuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
Wohnortprinzip
Leitsatz
1. Ein amtsärztliches Gutachten eines örtlich nicht zuständigen Gesundheitsamtes/Amtsarztes stellt keine taugliche Grundlage für die Ablehnung eines Antrags auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe dar.
2. Für das Ausstellen von amtsärztlichen Gutachten im Rahmen des Beamteneinstellungsverfahrens in der Freien Hansestadt Bremen ist mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung der Amtsarzt in Bremen örtlich zuständig.