Leitsatz
1. Die Abschiebung eines geduldeten Ausländers ist rechtswidrig.
2. Die Vollstreckungsvoraussetzungen einer Abschiebung müssen spätestens dann vorliegen, wenn der Betroffene zum Zweck der Abschiebung zum Flughafen oder zum Grenzübergang verbracht wird (vgl. § 58 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
3. Zur Rechtmäßigkeit der nachträglichen Befristung einer Ausweisung auf die Dauer von sieben Jahren.