Leitsatz
1. Der Doktorgrad kann nachträglich aberkannt werden, wenn er durch Täuschung oder unter grob fahrlässiger Verletzung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis erlangt worden ist.
2. Der Landesgesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Entziehungstatbestände genau festzulegen; es ist ausreichend, wenn er den Hochschulen einen allgemeinen Regelungsauftrag erteilt.
3. Doktoranden sind verpflichtet, sämtliche wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken aus Quellen und Literatur als solche kenntlich zu machen.