Leitsatz
§ 10 Abs. 3 Satz AufenthG schließt die Verlängerung einer dem Ausländer vor der Stellung eines Asylantrags erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht aus, auch wenn der Asylantrag bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Vielmehr findet in einem solchen Fall § 10 Abs. 2 AufenthG Anwendung.