Leitsatz
Zu der Frage, ob § 37 Abs. 1 Nummer 3 des Bremischen Hochschulgesetzes, soweit einem Studienbewerber oder einer Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Studiengang versagt werden kann, wenn er oder sie eine erforderliche Prüfung „unabhängig von den belegten Fächern" endgültig nicht bestanden hat, mit Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vereinbar ist.