Leitsatz
1. Ein Zurruhesetzungsbescheid erledigt sich nicht dadurch, dass der Kläger zwischenzeitlich die für den regulären Ruhestandseintritt maßgebliche Altersgrenze erreicht hat.
2. Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von einer Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes der Vorrang zu, wenn keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen, die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie in sich stimmig und nachvollziehbar ist.
3. Eine anhaltende wahnhafte Störung eines Beamten, die bei diesem den grundsätzlichen Verdacht der Verfolgung durch staatliche Sicherheitsbehörden und Kollegen verursacht, kann zur Dienstunfähigkeit führen.