Leitsatz
Die Beförderung eines Beamten in eine höhere Besoldungsstufe bei gleicher Amtsbezeichnung erfordert einen ernennungsähnlichen Verwaltungsakt.
Dieser wird nicht entbehrlich durch die Eintragung des höher bewerteten Amtes in der Besoldungsordnung oder der Planstelle im Stellenplan oder die Einweisung des Stelleninhabers in die höher dotierte Planstelle.
Abgeordnete eines Gemeinderats können in ihren Rechten verletzt sein, wenn ein Ausschuss des Rates seine Kompetenzen überschreitet.