Leitsatz
1. Charakterliche Mängel, die aus einem in strafrechtlichen Verfahren festgestellten Verhalten des Beamten auf Probe resultieren, können zu einer Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG führen.
2. Der Dienstherr darf eine Entlassungsentscheidung eines Beamten auf Probe auf die Ergebnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stützen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde bzw. eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO erfolgte.