Leitsatz
1. Statthafte Klageart gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Anfechtungsklage.
2. Bei einer Aussetzungsentscheidung der Ausländerbehörde nach § 79 Abs. 2 AufenthG handelt es sich um eine Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO, die nicht selbstständig anfechtbar ist. Eine inzidente Kontrolle der Rechtsmäßigkeit der Aussetzungsentscheidung erfolgt durch die Erhebung einer Untätigkeitsklage.
3.Liegen nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen von § 79 Abs. 2 AufenthG nicht vor, wird die Klage als Untätigkeitsklage regelmäßig zulässig sein, weil die Behörde dann ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hat.