Leitsatz
Die Klägerin konnte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Körperschaden nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen. In Hinblick auf den vorliegenden Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass die im Unfallzeitpunkt 35 Jahre alte Klägerin als Sportlerin einem erhöhten Risiko von Mikrotraumen, die letztlich zum Zerreißen der Achillessehne im Rahmen der sportlichen Betätigung führen können, ausgesetzt gewesen ist. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer ungeplanten Änderung des Bewegungsablaufs („Störfaktor“), die zu erheblichen unphysiologischen Belastungen der Achillessehne geführt haben könnte, vor.