Leitsatz
Kein Anspruch auf Erstattung des Differenzelternbeitrags nach Punkt 3 der Verwaltungsanweisung des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 29.05.2002, da keine Differenz zwischen dem an den Elternverein monatlich gezahlten Beitrag und dem Betrag, den die Kläger bei einer vergleichbaren Förderung und Betreuung ihres Kindes in einem Kindergarten einer städtischen Tageseinrichtung zu zahlen gehabt hätten, besteht; der hypothetisch in einer städtischen Einrichtung zu zahlende Beitrag war nicht durch einen Geschwisterrabatt gemäß § 4 Abs. 1 Ortsgesetz zu ermäßigen; § 4 Abs. 1 Ortsgesetz ist dahingehend auszulegen, dass eine Ermäßigung nach dieser Vorschrift neben der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder auch voraussetzt, dass Eltern gleichzeitig für mehrere Kinder jeweils einen Betreuungsbeitrag leisten müssen