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10.11.2022 - Lotterierecht, 5 K 388/22, Urteil vom 10.11.2022

Datum der Entscheidung
10.11.2022
Aktenzeichen
5 K 388/22
Normen
BremGlüG § 5a Abs 2
BremGlüG § 5a Abs 2a
GG Art 12 Abs 1
GG Art 3 Abs 1
GlüStV § 21a
GlüStV § 29 Abs 2
Rechtsgebiet
Lotterierecht
Schlagworte
Abstandsgebot
Glücksspielrecht
Kohärenzgebot
Mindestabstandsgebot
Prozessstandschaft
Rahmengebühr
Schließungsverfügung
Sportwettbüro
Untersagungsverfügung
Wettvermittlungsstelle
Leitsatz
1) Die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten steht nach dem materielle Recht dem Vermittler, nicht dem Veranstalter zu. Der Vermittler kann deshalb die Erlaubnis einklagen; § 21a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 stellt keinen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft dar.
2) Der Mindestabstand von Wettvermittlungsstellen zu Schulen von (derzeit) 250m verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.