Leitsatz
1. Die Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates gem. § 65 Abs. 1 e) BremPersVG.
2. Die Ablehnung eines Antrags des Personalratsvorsitzenden auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand liegt nicht schon aus Gründen der Kontinuität der Personalratsarbeit oder dem Behinderungsverbot gem. § 56 Abs. 1 BremPersVG im dienstlichen Interesse.
3. Es kann eine vom Organisationsermessen des Dienstherrn umfasste personalwirtschaftliche Entscheidung darstellen, wegen einer Überschreitung der Personalkosten in einem Haushaltsjahr keine diesen Zeitraum betreffenden Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu genehmigen.